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FAQ

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Alles, was Sie als Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung wissen müssen — von der gesetzlichen Pflicht bis zur KI-gestützten Erstellung mit dem GBU-Assistenten.

Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung (GBU)?

Eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind. Sie ist in §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert und bildet das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss darin alle relevanten Gefahrenquellen identifizieren — von mechanischen Gefährdungen über Gefahrstoffe bis hin zu psychischen Belastungen — und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Die Ergebnisse müssen gemäß §6 ArbSchG dokumentiert werden. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten systematisch zu verhindern.

Wer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen — unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche. Das ergibt sich aus §5 Abs. 1 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." Dies gilt für Handwerksbetriebe genauso wie für Büros, Gastronomiebetriebe, Pflegeeinrichtungen oder Industrieunternehmen. Der Arbeitgeber kann die Durchführung an Fachkräfte delegieren, bleibt jedoch immer persönlich verantwortlich.

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine GBU?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht. Es gibt keine Mindestmitarbeiterzahl. Selbst wenn Sie nur eine Aushilfe auf Minijob-Basis beschäftigen, müssen Sie eine GBU erstellen und dokumentieren. Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten gelten allerdings vereinfachte Dokumentationsanforderungen (§6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG). Wichtig: Auch Leiharbeitnehmer, Praktikanten und Auszubildende zählen als Beschäftigte. Mit dem GBU-Assistenten erstellen Sie Ihre Dokumentation in wenigen Minuten — unabhängig von der Betriebsgröße.

Welche Arten von Gefährdungsbeurteilungen gibt es?

Es gibt verschiedene Typen von Gefährdungsbeurteilungen, die je nach Betrieb und Tätigkeit erforderlich sein können:

1. Tätigkeitsbezogene GBU — die Standard-Beurteilung nach §5 ArbSchG für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit.
2. Gefahrstoff-GBU — nach §6 GefStoffV für den Umgang mit chemischen Stoffen (z.B. Reinigungsmittel, Lacke, Lösemittel).
3. Mutterschutz-GBU — nach §10 MuSchG für jeden Arbeitsplatz, an dem eine Frau im gebärfähigen Alter beschäftigt ist.
4. Psychische Gefährdungsbeurteilung — seit 2013 explizit in §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gefordert für psychische Belastungen am Arbeitsplatz.
5. Betriebsanweisungsbezogene GBU — für besondere Betriebszustände wie Instandhaltung, Störungsbeseitigung oder den Einsatz neuer Arbeitsmittel.

Der GBU-Assistent unterstützt Sie bei allen gängigen Typen.

Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung habe?

Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie mangelhaft, drohen empfindliche Konsequenzen:

Bußgelder: Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängen (§25 ArbSchG, §22 GefStoffV).
Strafrecht: Bei einem Arbeitsunfall ohne GBU kann der Arbeitgeber wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) oder im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung (§222 StGB) strafrechtlich belangt werden.
Zivilrecht: Berufsgenossenschaften können Regressforderungen stellen und die Haftpflichtversicherung kann bei grober Fahrlässigkeit Leistungen verweigern.
Betriebsschließung: Bei unmittelbarer Gefahr kann die Behörde die sofortige Einstellung der Arbeit anordnen (§22 Abs. 3 ArbSchG).

Praxistipp: Die meisten Bußgeldverfahren beginnen nach Betriebskontrollen oder Arbeitsunfällen. Eine aktuelle GBU ist Ihre beste Absicherung.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das Gesetz schreibt keine festen Intervalle vor, aber eine Aktualisierung ist in folgenden Fällen zwingend erforderlich:

1. Bei Änderungen: Neue Arbeitsmittel, veränderte Arbeitsverfahren, Umbauten oder neue Gefahrstoffe (§3 ArbSchG).
2. Nach Unfällen: Nach jedem Arbeitsunfall, Beinahe-Unfall oder einer gemeldeten Berufskrankheit.
3. Bei neuen Erkenntnissen: Neue technische Regeln, geänderte DGUV-Vorschriften oder aktualisierte Grenzwerte.
4. Regelmäßige Überprüfung: Die GDA-Leitlinien empfehlen eine Überprüfung mindestens alle 1-2 Jahre, auch wenn sich nichts geändert hat.
5. Mutterschutz: Bei Meldung einer Schwangerschaft muss die Mutterschutz-GBU sofort auf die konkrete Person angepasst werden.

Der GBU-Assistent erinnert Sie automatisch an fällige Aktualisierungen.

Rechtliche Grundlagen

Welche Gesetze regeln die Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung wird durch ein mehrstufiges Regelwerk bestimmt:

Gesetze:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §5 (Beurteilungspflicht) und §6 (Dokumentationspflicht)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) — Anforderungen an Arbeitsräume, Beleuchtung, Klima
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §6 — Beurteilung bei Umgang mit Gefahrstoffen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), §10 — Schutz werdender und stillender Mütter
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) — Schutz minderjähriger Beschäftigter

Technische Regeln und Leitlinien:
- TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
- TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)
- ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten)
- GDA-Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
- DGUV-Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften

Brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)?

Grundsätzlich ja — nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Allerdings gibt es Erleichterungen:

Unternehmermodell: Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können die DGUV Vorschrift 2 im "Unternehmermodell" erfüllen. Der Unternehmer nimmt selbst an Schulungen teil und übernimmt die Grundbetreuung.
Bedarfsbetreuung: Für Kleinbetriebe unter 10 Beschäftigten bieten viele Berufsgenossenschaften eine anlassbezogene Betreuung an.

Wichtig: Auch im Unternehmermodell bleibt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung bestehen — und genau hier unterstützt Sie der GBU-Assistent. Sie können eine rechtskonforme GBU erstellen, ohne eine teure externe SiFa beauftragen zu müssen. Bei komplexen Gefährdungen (z.B. Gefahrstoffe, Explosionsschutz) empfehlen wir dennoch die Hinzuziehung einer Fachkraft.

Muss der Betriebsrat bei der GBU einbezogen werden?

Ja, der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung. Dies ergibt sich aus §87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz einräumt. Konkret bedeutet das:

- Der Betriebsrat muss über die Methodik und das Verfahren der GBU mitbestimmen (BAG-Urteil vom 08.06.2004, Az. 1 ABR 4/03).
- Er hat ein Informationsrecht über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
- Er kann die Durchführung einer GBU verlangen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt.
- Er hat kein Mitbestimmungsrecht über die konkreten Schutzmaßnahmen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind.

In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt die Mitbestimmung — die GBU-Pflicht bleibt aber vollständig bestehen.

Was ist das STOP-Prinzip im Arbeitsschutz?

Das STOP-Prinzip definiert die Rangfolge der Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz. Maßnahmen höherer Stufe haben immer Vorrang:

S — Substitution: Die Gefährdung wird beseitigt, z.B. ein giftiger Gefahrstoff durch einen ungefährlichen ersetzt. Dies ist immer die wirksamste Maßnahme.
T — Technische Maßnahmen: Technische Schutzeinrichtungen wie Absaugungen, Schutzgitter, Kapselungen oder Lärmschutzwände.
O — Organisatorische Maßnahmen: Arbeitszeitregelungen, Zugangsregelungen, Unterweisungen, Rotationsprinzipien oder die Trennung von Gefahrenbereichen.
P — Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Gehörschutz, Schutzbrillen, Handschuhe, Atemschutz — die letzte Maßnahme, wenn alle anderen Stufen ausgeschöpft sind.

Das STOP-Prinzip ist in der Gefährdungsbeurteilung essenziell, da §4 ArbSchG vorschreibt, dass Gefahren an der Quelle zu bekämpfen sind. Der GBU-Assistent schlägt Ihnen automatisch Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip vor.

Was ist die Nohl-Matrix?

Die Nohl-Matrix (auch Risikomatrix nach Nohl) ist ein anerkanntes Verfahren zur Risikobewertung in der Gefährdungsbeurteilung. Sie wurde von Prof. Jörg Nohl entwickelt und verbindet zwei Faktoren:

Eintrittswahrscheinlichkeit: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Gefährdung zu einem Schadensereignis führt? (Stufen: unwahrscheinlich, möglich, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich)
Schadensausmaß: Wie schwerwiegend wäre der Schaden? (Stufen: gering/reversibel, mittel, schwer/irreversibel, tödlich/katastrophal)

Aus der Kombination ergibt sich eine Risikokennzahl, die bestimmt, ob das Risiko akzeptabel ist oder Maßnahmen erforderlich sind. Die Matrix wird häufig als farbiges Raster dargestellt (Grün = akzeptabel, Gelb = Maßnahmen empfohlen, Rot = sofortige Maßnahmen nötig). Der GBU-Assistent nutzt die Nohl-Matrix automatisch bei der Bewertung Ihrer Gefährdungen und berechnet die Risikoprioritätszahl.

GBU-Assistent

Wie funktioniert der GBU-Assistent?

Der GBU-Assistent führt Sie in einem geführten Prozess durch die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung:

1. Betriebsdaten erfassen: Sie geben Ihre Branche, Tätigkeiten und Arbeitsplätze an.
2. KI-gestützte Gefährdungsermittlung: Unsere KI analysiert Ihre Angaben und identifiziert relevante Gefährdungen auf Basis aktueller Vorschriften (ArbSchG, GefStoffV, DGUV-Regeln).
3. Risikobewertung: Jede Gefährdung wird nach der Nohl-Matrix mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß bewertet.
4. Maßnahmenvorschläge: Der Assistent schlägt konkrete Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip vor.
5. Dokumentation: Sie erhalten ein vollständiges, druckfertiges PDF-Dokument, das den Anforderungen nach §6 ArbSchG entspricht.

Sie können jederzeit Anpassungen vornehmen und Gefährdungen ergänzen oder entfernen. Jetzt kostenlos testen.

Ist die KI-erstellte GBU rechtskonform?

Der GBU-Assistent erstellt Gefährdungsbeurteilungen, die den formalen Anforderungen nach §5 und §6 ArbSchG entsprechen. Jede generierte GBU enthält:

- Systematische Gefährdungsermittlung nach den 11 Gefährdungsfaktoren der GDA-Leitlinie
- Risikobewertung mit dokumentierter Methodik (Nohl-Matrix)
- Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip
- Vollständige Dokumentation mit Datum, Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitskontrolle

Wichtiger Hinweis: Der GBU-Assistent ist eine Arbeitshilfe und ersetzt nicht die Prüfung durch den Arbeitgeber (§5 ArbSchG). Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, die generierten Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit für Ihren konkreten Betrieb zu überprüfen. Das Tool stellt keine Rechtsberatung dar (§2 RDG). Bei besonders komplexen Gefährdungen empfehlen wir die ergänzende Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mehr erfahren Sie auf unserer Über-uns-Seite.

Welche Branchen werden unterstützt?

Der GBU-Assistent deckt alle gängigen Branchen ab, in denen deutsche Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen benötigen:

Handwerk: Friseure, Bäckereien, Metzgereien, KFZ-Werkstätten, Elektriker, Maler, Tischler, Sanitärbetriebe
Büro und Verwaltung: Büroarbeitsplätze, Callcenter, IT-Unternehmen, Behörden
Gastronomie und Hotellerie: Küchen, Restaurants, Hotels, Catering
Pflege und Gesundheit: Arztpraxen, Pflegeheime, ambulante Pflege, Physiotherapie
Einzelhandel: Lebensmittelhandel, Textilhandel, Baumärkte
Bau und Baunebengewerbe: Baustellen, Abbruch, Gerüstbau, Tiefbau
Industrie und Produktion: Metallverarbeitung, Chemie, Lebensmittelproduktion, Logistik
Bildung und Soziales: Kitas, Schulen, Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen

Die KI wird kontinuierlich mit branchenspezifischen Gefährdungen und Vorschriften trainiert.

Wie lange dauert die Erstellung einer GBU?

Mit dem GBU-Assistenten erstellen Sie eine vollständige Gefährdungsbeurteilung in ca. 15-30 Minuten — abhängig von der Komplexität Ihres Betriebs. Zum Vergleich: Die manuelle Erstellung ohne Vorlage dauert erfahrungsgemäß 4-8 Stunden, die Beauftragung einer externen SiFa oft mehrere Wochen.

Der Zeitaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
- Betriebsdaten eingeben: ca. 5 Minuten
- Gefährdungen prüfen und ergänzen: ca. 10-15 Minuten
- Maßnahmen überprüfen und anpassen: ca. 5-10 Minuten
- PDF generieren und herunterladen: sofort

Für Folge-GBUs (z.B. Aktualisierungen oder weitere Arbeitsplätze) geht es noch schneller, da Ihre Betriebsdaten gespeichert bleiben.

Was kostet der GBU-Assistent?

Wir bieten transparente und faire Preise ohne versteckte Kosten. Alle Details finden Sie auf unserer Preisseite.

Im Vergleich: Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit berechnet für eine einzelne Gefährdungsbeurteilung typischerweise 300-800 Euro. Mit dem GBU-Assistenten sparen Sie erheblich und erhalten trotzdem ein professionelles, rechtskonformes Dokument. Und wenn sich Ihr Betrieb ändert, aktualisieren Sie die GBU einfach selbst — ohne erneute Beraterkosten.

Sind meine Daten sicher (DSGVO)?

Datenschutz hat bei uns höchste Priorität. Der GBU-Assistent ist vollständig DSGVO-konform:

Hosting: Alle Daten werden ausschließlich auf Servern in Deutschland gespeichert (deutsche Rechenzentren).
Verschlüsselung: Sämtliche Datenübertragungen sind TLS-verschlüsselt. Gespeicherte Daten werden zusätzlich verschlüsselt.
Keine Weitergabe: Ihre Betriebsdaten werden nicht an Dritte weitergegeben und nicht zu Werbezwecken verwendet.
KI-Verarbeitung: Die KI-Verarbeitung erfolgt unter strengen Auftragsverarbeitungsverträgen (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
Löschung: Sie können Ihre Daten jederzeit vollständig löschen lassen — Ihr Recht nach Art. 17 DSGVO.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Spezielle GBU-Typen

Was ist eine Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung ist eine spezielle GBU nach §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie ist immer dann erforderlich, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen — dazu gehören nicht nur offensichtliche Chemikalien, sondern auch Reinigungsmittel, Lacke, Klebstoffe, Desinfektionsmittel oder Schweißrauch.

Die Gefahrstoff-GBU muss folgende Punkte umfassen:
- Identifikation aller Gefahrstoffe im Betrieb (Gefahrstoffverzeichnis nach §6 Abs. 12 GefStoffV)
- Ermittlung der Exposition: Wie und in welchem Umfang sind Beschäftigte den Stoffen ausgesetzt?
- Bewertung anhand von Grenzwerten: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), biologische Grenzwerte (BGW) nach TRGS 900/903
- Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip, ggf. Substitutionsprüfung
- Prüfung der Notfallmaßnahmen und Erste-Hilfe-Regelungen

Wichtig: Auch scheinbar harmlose Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten oder Friseurchemie erfordern eine Gefahrstoff-GBU.

Was ist eine Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung?

Die Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung ist seit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) 2018 eine eigenständige Pflicht für jeden Arbeitgeber. Nach §10 MuSchG müssen Sie für jeden Arbeitsplatz, an dem eine Frau im gebärfähigen Alter beschäftigt ist, eine anlassunabhängige GBU erstellen — also bereits bevor eine Schwangerschaft gemeldet wird.

Was muss geprüft werden:
- Biologische Gefährdungen (Infektionsrisiko, z.B. in Pflege oder Kita)
- Chemische Gefährdungen (Gefahrstoffe, die fruchtschädigend wirken können)
- Physikalische Gefährdungen (schweres Heben über 5 kg, Vibrationen, Lärm, ionisierende Strahlung)
- Psychische Belastungen (Nachtarbeit, Akkordarbeit, Alleinarbeit)
- Arbeitszeit- und Pausenregelungen

Zeitpunkt: Die allgemeine Mutterschutz-GBU muss präventiv vorliegen. Wird eine Schwangerschaft gemeldet, muss innerhalb weniger Tage eine personenbezogene Beurteilung erfolgen und ggf. ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das Versäumnis kann mit einem Bußgeld bis 5.000 Euro geahndet werden.

Was ist eine psychische Gefährdungsbeurteilung?

Seit 2013 sind psychische Belastungen explizit in §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG als Gefährdungsfaktor genannt. Jeder Arbeitgeber muss seitdem auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz systematisch beurteilen — die sogenannte psychische Gefährdungsbeurteilung.

Typische Belastungsfaktoren:
- Arbeitsinhalt: Monotonie, Überforderung, widersprüchliche Anforderungen, emotionale Belastung
- Arbeitsorganisation: Zeitdruck, häufige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, Schichtarbeit
- Soziale Beziehungen: Konflikte, mangelnde Führung, Mobbing, fehlende Anerkennung
- Arbeitsumgebung: Lärm, Enge, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, schlechtes Raumklima
- Neue Arbeitsformen: Ständige Erreichbarkeit, Homeoffice-Isolation, Entgrenzung von Arbeit und Freizeit

Methoden: Mitarbeiterbefragungen (z.B. COPSOQ), Workshops, Beobachtungsinterviews oder Gefährdungschecklisten. Der GBU-Assistent bietet einen strukturierten Fragebogen, der die GDA-Empfehlungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung abdeckt.

Wann muss ich welchen GBU-Typ erstellen?

Die Antwort hängt von Ihrem Betrieb und Ihren Beschäftigten ab. Hier eine Orientierung:

Immer erforderlich:
- Tätigkeitsbezogene GBU (§5 ArbSchG) — für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit, ab dem ersten Beschäftigten
- Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) — für jeden Betrieb, kann in die allgemeine GBU integriert werden

Bei weiblichen Beschäftigten im gebärfähigen Alter:
- Mutterschutz-GBU (§10 MuSchG) — präventiv für alle betroffenen Arbeitsplätze

Bei Gefahrstoff-Umgang:
- Gefahrstoff-GBU (§6 GefStoffV) — auch bei "Alltagschemie" wie Reinigungsmitteln oder Desinfektionsmitteln

Weitere Anlässe:
- Bildschirmarbeitsplätze: Beurteilung nach ArbStättV Anhang 6
- Lärm: Beurteilung nach LärmVibrationsArbSchV
- Jugendliche: Beurteilung nach JArbSchG

Unser GBU-Assistent erkennt automatisch, welche GBU-Typen für Ihren Betrieb relevant sind.

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