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Recht & Pflichten

Arbeitsschutzgesetz 2026: Was Arbeitgeber wissen müssen

31. März 202613 Min. Lesezeit

Das Arbeitsschutzgesetz im Überblick — einfach erklärt

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das zentrale Gesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland. Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Seit seinem Inkrafttreten 1996 bildet es das Fundament, auf dem alle weiteren Arbeitsschutzverordnungen aufbauen.

Zweck und Geltungsbereich

Das Arbeitsschutzgesetz verfolgt ein klares Ziel: Arbeitsunfälle verhüten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden und menschengerechte Arbeit gestalten (§ 1 ArbSchG). Es gilt für nahezu alle Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland — ausgenommen sind lediglich Hausangestellte in privaten Haushalten, Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz?

Die Pflichten treffen den Arbeitgeber. Das sind nicht nur große Unternehmen — das ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten. Auch Minijobber, Teilzeitkräfte, Praktikanten und Leiharbeiter zählen als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes.

Die wichtigsten Paragraphen auf einen Blick

ParagraphInhaltKernaussage
§ 3 ArbSchGGrundpflichten des ArbeitgebersArbeitgeber muss erforderliche Maßnahmen treffen
§ 4 ArbSchGAllgemeine GrundsätzeGefahren an der Quelle bekämpfen, Stand der Technik beachten
§ 5 ArbSchGGefährdungsbeurteilungGefährdungen ermitteln und Maßnahmen ableiten
§ 6 ArbSchGDokumentationErgebnisse schriftlich festhalten
§ 10 ArbSchGErste Hilfe und NotfallmaßnahmenErsthelfer benennen, Fluchtpläne erstellen
§ 12 ArbSchGUnterweisungBeschäftigte vor Arbeitsaufnahme und regelmäßig unterweisen
§ 13 ArbSchGPflichtenübertragungDelegation an zuverlässige Personen möglich
§ 25/26 ArbSchGBußgeld und StrafeBis 25.000 EUR Bußgeld, bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

Die 7 Kernpflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz lässt sich auf sieben zentrale Pflichten herunterbrechen, die jeder Arbeitgeber kennen und erfüllen muss.

1. Gefährdungsbeurteilung erstellen (§ 5 ArbSchG)

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des Arbeitsschutzes. Sie verlangt, dass der Arbeitgeber alle Gefährdungen systematisch ermittelt, bewertet und Schutzmaßnahmen festlegt. Seit 2013 müssen ausdrücklich auch psychische Belastungen einbezogen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Leitfaden Gefährdungsbeurteilung erstellen — Schritt für Schritt.

2. Schutzmaßnahmen umsetzen (§§ 3–4 ArbSchG)

Gefährdungen erkennen reicht nicht — der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen tatsächlich umsetzen. Dabei gilt das TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und erst zuletzt kommen persönliche Schutzausrüstungen.

3. Dokumentation führen (§ 6 ArbSchG)

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung müssen schriftlich dokumentiert werden. Die Form ist frei — digital oder als Papierakte. Ohne Dokumentation können Sie die Einhaltung Ihrer Pflichten nicht nachweisen.

4. Mitarbeiter unterweisen (§ 12 ArbSchG)

Alle Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden. Die Unterweisung muss an die jeweiligen Gefährdungen angepasst und dokumentiert sein.

5. Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren

Je nach Gefährdungslage muss der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge organisieren. Die Details regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Beispiel: Für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen ist eine Angebotsvorsorge für die Augen vorgeschrieben.

6. Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen (§ 10 ArbSchG)

Der Arbeitgeber muss die Erste-Hilfe-Versorgung und Notfallmaßnahmen organisieren: Ersthelfer benennen und ausbilden lassen, Erste-Hilfe-Material bereitstellen, Flucht- und Rettungspläne erstellen und Brandschutzmaßnahmen treffen.

7. Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV V2)

Jeder Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen. Art und Umfang der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2, die 2026 grundlegend reformiert wird — dazu gleich mehr.

Neu 2026: Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsschutz

Das Jahr 2026 bringt mehrere spürbare Neuerungen im Arbeitsschutz. Keine davon ändert das ArbSchG selbst, aber Verordnungen, Vorschriften und behördliche Praxis verschieben die Anforderungen deutlich.

DGUV Vorschrift 2 — die wichtigste Reform seit Jahren

Die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") wird 2026 grundlegend überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen:

  • Schwelle Unternehmermodell: Bisher konnten Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten das Unternehmermodell nutzen (Arbeitgeber übernimmt SiFa-Aufgaben nach Schulung). Diese Schwelle wird auf 20 Beschäftigte angehoben — deutlich mehr Kleinbetriebe profitieren.
  • Digitale Beratung und Begehung: Erstmals werden digitale Werkzeuge für die arbeitsschutzfachliche Betreuung offiziell zugelassen. Das umfasst Online-Beratung, Video-Begehungen und KI-gestützte Tools zur Gefährdungsbeurteilung.
  • Selbstauskunftspflicht für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen müssen künftig regelmäßig eine Selbstauskunft zu ihrem Arbeitsschutzstatus abgeben — die Berufsgenossenschaften nutzen diese Daten für risikobasierte Betreuungskonzepte.
  • Erweiterte Qualifikationswege: Der Zugang zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit wird breiter — unter anderem durch modularisierte und digitale Ausbildungsformate.

5 %-Mindestbesichtigungsquote — Behörden prüfen öfter

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind angehalten, eine Mindestbesichtigungsquote von 5 % der Betriebe pro Jahr sicherzustellen. Bis vor kurzem lag die tatsächliche Quote in vielen Bundesländern unter 2 %. Praktisch bedeutet das: Die Wahrscheinlichkeit einer unangemeldeten Kontrolle steigt spürbar.

Geprüft wird vor allem:

  • Vorhandensein und Aktualität der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation der Unterweisungen
  • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften

Psychische Belastung: schärfere Kontrollen

Nur rund 28 % der Beschäftigten bestätigen, dass in ihrem Betrieb eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. In KMU unter 50 Mitarbeitern fehlt sie in fast 80 % der Fälle. Die Aufsichtsbehörden nehmen diesen Bereich 2026 verstärkt ins Visier. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitszeiterfassung — elektronische Pflicht erwartet

Nach dem BAG-Urteil von 2022 ist die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung grundsätzlich anerkannt. 2026 wird erwartet, dass der Gesetzgeber die elektronische Zeiterfassung für alle Betriebe ab einer bestimmten Größe verpflichtend regelt. Für den Arbeitsschutz relevant: Die lückenlose Dokumentation der Arbeitszeit hilft, Verstöße gegen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten zu erkennen.

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ArbSchG § 5 im Detail: Die Gefährdungsbeurteilung

§ 5 ArbSchG ist für den betrieblichen Alltag der wichtigste Paragraph. Er definiert, welche Gefährdungen beurteilt werden müssen.

Die 6 Gefährdungskategorien nach § 5 Abs. 3

Das Gesetz nennt sechs Kategorien von Gefährdungen, die zu beurteilen sind:

  1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  2. Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  3. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln
  4. Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
  5. Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  6. Psychische Belastungen bei der Arbeit (seit 2013)

Was muss beurteilt werden? Beispiele nach Branche

BrancheTypische Gefährdungen nach § 5
BüroErgonomie, Beleuchtung, psychische Belastung, Bildschirmarbeit
HandwerkMaschinen, Lärm, Gefahrstoffe, Absturzgefahr
GastronomieVerbrennungen, Rutschgefahr, Schichtarbeit, Mutterschutz
PflegeBiologische Gefährdungen, Heben und Tragen, psychische Belastung
EinzelhandelStolpergefahr, Heben, Kundenkontakt, Alleinarbeit

Eine detaillierte Anleitung, wie Sie die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 in sieben Schritten durchführen, finden Sie in unserem Pillar-Artikel Gefährdungsbeurteilung erstellen. Für Büroarbeitsplätze empfehlen wir unsere Checkliste für Bildschirmarbeitsplätze.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz kennt abgestufte Sanktionen — von der Verwarnung bis zur Freiheitsstrafe.

Ordnungswidrigkeit: Bußgeld bis 25.000 EUR

Verstöße gegen Arbeitsschutzpflichten sind nach § 25 ArbSchG Ordnungswidrigkeiten. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 EUR betragen. Typische Bußgeldtatbestände:

  • Keine Gefährdungsbeurteilung erstellt oder dokumentiert
  • Mitarbeiter nicht oder nicht ausreichend unterwiesen
  • Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nicht angeboten

Straftat: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Haftung bei Arbeitsunfällen

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und liegt keine oder eine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung vor, steht der Arbeitgeber in einer besonders ungünstigen Beweisposition. Die Berufsgenossenschaft kann Regressansprüche geltend machen und die Kosten der Unfallbehandlung zurückfordern.

Besonders kritisch: Bei grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfällen haftet der Arbeitgeber unter Umständen persönlich und unbeschränkt für den Schaden.

Checkliste: Erfüllen Sie alle Arbeitsschutz-Pflichten?

Mit diesem 10-Punkte-Selbsttest prüfen Sie in wenigen Minuten, ob Ihr Betrieb die wesentlichen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt.

  1. Gefährdungsbeurteilung: Liegt eine aktuelle, schriftliche Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten vor?
  2. Psychische Belastung: Wurden psychische Belastungsfaktoren in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
  3. Dokumentation: Sind die Ergebnisse der GBU, die Maßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung dokumentiert?
  4. Unterweisungen: Wurden alle Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn und danach mindestens jährlich unterwiesen? Sind die Unterweisungen dokumentiert?
  5. Betriebsarzt und SiFa: Ist ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt (oder Unternehmermodell nach DGUV V2)?
  6. Erste Hilfe: Sind Ersthelfer benannt, ausgebildet und in ausreichender Anzahl vorhanden?
  7. Arbeitsmedizinische Vorsorge: Wird die erforderliche Vorsorge (Pflicht, Angebot, Wunsch) organisiert?
  8. Schutzmaßnahmen: Sind die in der GBU festgelegten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt?
  9. Besondere Personengruppen: Sind Schwangere, Jugendliche und Leiharbeiter besonders berücksichtigt?
  10. Aktualisierung: Wird die GBU anlassbezogen und regelmäßig überprüft und aktualisiert?

Ergebnis: Wenn Sie bei mehr als zwei Punkten „Nein" antworten, besteht Handlungsbedarf. Nutzen Sie den kostenlosen GBU-Check, um Ihren Arbeitsschutz-Status unverbindlich einschätzen zu lassen.

So setzen Sie das Arbeitsschutzgesetz effizient um

Die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes klingen umfangreich — und das sind sie auch. Die gute Nachricht: Sie müssen nicht alles allein machen, und Sie müssen es nicht manuell machen.

Der KI-gestützte GBU-Assistent von meine-gbu.de hilft Ihnen, die wichtigste Pflicht — die Gefährdungsbeurteilung — schnell und rechtskonform zu erfüllen:

  • Branchenspezifische Gefährdungen werden automatisch berücksichtigt
  • Psychische Belastungen sind als eigener Bereich integriert
  • Maßnahmenvorschläge nach dem TOP-Prinzip werden generiert
  • Rechtskonformes PDF — fertig zur Dokumentation nach §§ 5 und 6 ArbSchG
  • Aktualisierungen können jederzeit vorgenommen werden

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Häufige Fragen (FAQ)

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz gilt ab dem ersten Beschäftigten — unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder ein Praktikum handelt. Eine Untergrenze existiert nicht. Auch ein Ein-Personen-Betrieb mit einem einzigen Minijobber unterliegt allen Pflichten des ArbSchG.

Was ändert sich 2026 konkret für Kleinunternehmer?

Die wichtigsten Änderungen: Die Schwelle für das Unternehmermodell nach DGUV Vorschrift 2 wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Digitale Beratung und Begehung sind offiziell zugelassen. Es gibt eine neue Selbstauskunftspflicht für KMU. Außerdem steigt die Besichtigungsquote der Gewerbeaufsicht auf mindestens 5 %, sodass Kontrollen häufiger werden.

Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden?

Ja. Seit 2013 gilt die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG für alle Betriebe, unabhängig von der Größe. Die Dokumentation muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung enthalten. Die Form ist frei — digital oder auf Papier.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?

Zwei Institutionen teilen sich die Überwachung: die staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz) und die Berufsgenossenschaften (Unfallversicherungsträger). Beide können unangemeldete Kontrollen durchführen und Maßnahmen anordnen.

Kann ich Arbeitsschutz-Pflichten an Mitarbeiter delegieren?

Ja, der Arbeitgeber darf Arbeitsschutzpflichten schriftlich an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter delegieren (§ 13 ArbSchG). Die Übertragung muss konkret und schriftlich erfolgen. Allerdings bleibt die Gesamtverantwortung immer beim Arbeitgeber — auch bei Delegation.

Was kostet ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz?

Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leib und Leben droht nach § 26 ArbSchG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, sind zudem zivilrechtliche Schadensersatz- und Regressansprüche der Berufsgenossenschaft möglich.

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