Gesetzliche Pflicht — auch für kleine Restaurants
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erstellen — und das schließt jedes Restaurant, Café, jede Bar und jeden Imbiss ein. Die Pflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob.
Weitere Vorschriften, die speziell in der Gastronomie relevant sind:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) — Anforderungen an Küche, Gastraum, Lager
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) — Umgang mit Reinigungsmitteln und Chemikalien
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — Sicherheit von Küchengeräten und Maschinen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) — besondere Pflichten bei schwangeren Beschäftigten
Gastronomie ist eine Hochrisiko-Branche
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zählt die Gastronomie zu den unfallträchtigsten Branchen in Deutschland. Die häufigsten Unfallursachen: Schnitt- und Stichverletzungen, Verbrühungen und Verbrennungen, Stolper- und Sturzunfälle und Hauterkrankungen durch Reinigungsmittel.
Was passiert ohne GBU?
Ohne Gefährdungsbeurteilung riskieren Gastronomen ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. Bei einem Arbeitsunfall ohne GBU haftet der Arbeitgeber persönlich und die Berufsgenossenschaft kann Regress fordern. Mehr zu den Konsequenzen lesen Sie in unserem Artikel zum Arbeitsschutzgesetz 2026.